Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Definition

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt Ansprüche Dritter wegen echter Vermögensschäden aus beruflicher Tätigkeit. Für Planungsbüros ist sie der Kernbaustein — aber nicht das ganze Produkt.


Erklärung / Hintergrund

Was Planer als „Berufshaftpflicht" kennen, ist meist eine Kombination: Vermögensschadenhaftpflicht für die Planungs- und Beratungsfehler, ergänzt um eine Betriebshaftpflichtkomponente für Personen- und Sachschäden aus dem Geschäftsbetrieb. Beide Teile haben eigene Summen, eigene Ausschlüsse und eigene Logik. Wer nur auf die Gesamtsumme schaut, übersieht, dass sie sich auf zwei Töpfe verteilt.

Warum dieser Baustein für Planungsbüros der wichtigere ist: Ihre Leistung ist geistiger Natur. Ein Fehler beschädigt nichts und verletzt niemanden — er kostet Geld. Fehlerhafte Kostenermittlungen, falsche Mengen in der Ausschreibung, unzureichende Beratung zur Wirtschaftlichkeit: alles echte Vermögensschäden, alles außerhalb dessen, was eine allgemeine Haftpflicht abdeckt.

Was sie leistet, ist dasselbe wie bei jeder Haftpflichtdeckung: die Haftung prüfen, unberechtigte Ansprüche abwehren, berechtigte bis zur Summe regulieren. Die Abwehr ist dabei nicht der geringere Teil — bei Vermögensschäden liegt der Streit häufiger in der Höhe als im Grunde.

Pflichtversicherung. Für die Eintragung in die Kammerlisten ist der Nachweis erforderlich; Mindestsummen und Einzelheiten regeln die Landesgesetze und unterscheiden sich zwischen den Bundesländern.

Abgrenzung

  • Betriebshaftpflicht — Personen- und Sachschäden sowie die daraus folgenden Vermögensnachteile.
  • Berufshaftpflicht für Planer — in der Praxis die Kombination aus beidem.

Synonyme: Vermögensschadenhaftpflicht, VSH.


Praxisrelevanz

Sehen Sie in Ihrer Police nach, welche Summe für Vermögensschäden gilt — nicht, welche insgesamt genannt ist. Die gesetzliche Mindestsumme für Vermögensschäden liegt deutlich unter der für Personen- und Sachschäden, und sie bildet den Bedarf eines Planungsbüros regelmäßig nicht ab: Ein einziger Ausschreibungsfehler bei einem mittleren Projekt kann sie ausschöpfen.

Zweitens: Prüfen Sie die Maximierung. Steht die Summe im Jahr nur einmal zur Verfügung, ist bei zwei unabhängigen Fällen der zweite ungedeckt. Und drittens gilt hier wie überall, dass die Risikobeschreibung vorgeht — die beste Summe nützt nichts für eine Tätigkeit, die nicht im Berufsbild steht. Was Ihre Berufshaftpflichtversicherung im Einzelnen vorsieht, steht im Bedingungswerk.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro hat eine Berufshaftpflicht mit einer als hoch beworbenen Gesamtdeckung. Im selben Jahr treten zwei unabhängige Fälle ein: eine fehlerhafte Kostenberechnung mit 300.000 Euro Mehrkosten und ein Ausschreibungsfehler mit 250.000 Euro.

Beide sind echte Vermögensschäden und fallen damit in denselben Topf — die hohe Gesamtsumme half nur, wenn sie für Vermögensschäden gilt und nicht überwiegend für Personen- und Sachschäden reserviert ist. Ist die Vermögensschadensumme auf 500.000 Euro je Fall begrenzt, reicht sie für jeden Fall einzeln. Gilt sie einfach maximiert im Jahr, ist nach dem ersten Fall wenig übrig, und der zweite trifft das Büro. Drei Zahlen entscheiden hier: Summe je Fall, Maximierung im Jahr, und wie beides zwischen den Schadenarten verteilt ist.


FAQ

Was ist der Unterschied zur Berufshaftpflicht?

Die Vermögensschadenhaftpflicht ist deren Kernbaustein. Was Planer als Berufshaftpflicht kennen, kombiniert sie meist mit einer Betriebshaftpflichtkomponente.

Welche Schäden sind erfasst?

Echte Vermögensschäden — finanzielle Nachteile ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden.

Ist sie Pflicht?

Für die Eintragung in die Kammerlisten ist der Nachweis erforderlich. Mindestsummen regeln die Landesgesetze und unterscheiden sich.

Reicht die gesetzliche Mindestsumme?

Für ein Planungsbüro regelmäßig nicht. Sie liegt deutlich unter der für Personen- und Sachschäden und kann von einem einzigen Fehler ausgeschöpft werden.

Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?

Sie ist erfasst. Ausgeschlossen sind Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung.


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