Die Leistungen der D&O-Versicherung umfassen die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter und die Freistellung von berechtigten Schadenersatzansprüchen gegen versicherte Organe. Je nach Vertrag kommen Kostenbausteine hinzu, etwa für Straf- und Behördenverfahren.
Die D&O ist eine Haftpflichtversicherung für reine Vermögensschäden. Das sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus solchen herleiten. Typisch ist ein finanzieller Verlust der Gesellschaft durch eine Fehlentscheidung ihres Geschäftsführers. Was im Einzelnen versichert ist, regelt das Bedingungswerk. Die GDV-Musterbedingungen sind dafür eine unverbindliche Referenz, und viele Marktbedingungen gehen deutlich darüber hinaus.
Im Kern schuldet der Versicherer drei Leistungen:
Alle Leistungen sind durch die Deckungssumme begrenzt. Sie gilt in der Regel je Versicherungsfall und zugleich als Jahreshöchstleistung für alle Fälle eines Versicherungsjahres. Nach den GDV-Musterbedingungen werden die Abwehrkosten auf diese Summe angerechnet. Ein langer Prozess kann sie deshalb aufzehren, bevor es um den Schaden selbst geht. Abhilfe schafft ein Abwehrkostenzusatzlimit, das nur für Kosten zur Verfügung steht. Für einzelne Bausteine sehen viele Verträge ein Sublimit vor. Es liegt innerhalb der Deckungssumme und erhöht sie nicht.
Die D&O schützt in erster Linie das Privatvermögen der versicherten Person. Ist die Gesellschaft rechtlich zulässig verpflichtet, ihr Organ von Ansprüchen Dritter freizustellen, etwa aufgrund einer Freistellungsverpflichtung im Anstellungsvertrag, und erfüllt sie diese Pflicht, geht der Versicherungsschutz nach den GDV-Musterbedingungen in diesem Umfang auf sie über. Für Ansprüche der Gesellschaft gegen ihr eigenes Organ gilt das nicht. Diese Unterscheidung beschreiben die Begriffe Side A und Side B, während Side C eine eigene Deckung der Gesellschaft meint (Side A, Side B, Side C).
Über die Grundleistungen hinaus enthalten viele Bedingungswerke weitere Bausteine:
Schließlich legt der Vertrag fest, wo und in welchem Verhältnis zu anderen Verträgen er leistet. Den örtlichen Geltungsbereich begrenzen die GDV-Musterbedingungen auf die EU, im Markt ist weltweiter Schutz mit Einschränkungen für die USA verbreitet. Besteht für denselben Schaden ein weiterer Vertrag, regelt eine Klausel zur Subsidiarität, welcher zuerst leistet. Eine Konditions- und Summendifferenzdeckung greift dort, wo eine vorrangige Police enger ist oder ihre Summe nicht reicht.
Abgrenzung:
Synonyme: Leistungsumfang der D&O, Deckungsumfang der D&O-Versicherung.
Vergleichen Sie Angebote nicht nur nach der Deckungssumme. Entscheidend ist auch, ob die Abwehrkosten auf diese Summe angerechnet werden und ob ein Zusatzlimit für Kosten besteht. Prüfen Sie, ob Verteidigerkosten schon im Ermittlungsverfahren übernommen werden und ob vorsorgliche Rechtsberatung eingeschlossen ist. Sind mehrere Geschäftsführer versichert, teilen sie sich in der Regel dieselbe Summe. Welche Bausteine Ihre D&O-Versicherung tatsächlich enthält, ergibt sich aus dem Bedingungswerk und nicht aus dem Produktnamen. Halten Sie fest, welche Bausteine Sie bewusst nicht versichert haben.
Die Gesellschafter eines Ingenieurbüros werfen ihrem Fremdgeschäftsführer vor, eine Beteiligung an einer Projektgesellschaft ohne ausreichende Prüfung erworben zu haben. Die GmbH verlangt auf Beschluss der Gesellschafter 400.000 Euro Schadenersatz. Die D&O hat eine Deckungssumme von einer Million Euro, die Kosten werden angerechnet.
Haftungsseite: Ob der Geschäftsführer haftet, hängt davon ab, ob er auf angemessener Informationsgrundlage entschieden hat. Das klärt erst der Haftungsprozess.
Deckungsseite: Die D&O beauftragt einen Anwalt und wehrt den Anspruch ab. Nach zwei Instanzen sind 150.000 Euro Kosten angefallen. Unterliegt der Geschäftsführer, stehen für den Schaden noch 850.000 Euro zur Verfügung. Das reicht hier, wäre bei mehreren Verfahren im selben Jahr aber knapp.
Sie prüft, ob ein Haftungsanspruch gegen die versicherte Person besteht. Unbegründete Forderungen wehrt sie ab, begründete gleicht sie bis zur Deckungssumme aus. Je nach Vertrag übernimmt sie zusätzlich Kosten für Strafverteidigung, behördliche Verfahren oder Krisenkommunikation.
Ja, die Kosten der Anspruchsabwehr gehören zu ihren Hauptleistungen. Ob sie die Deckungssumme mindern oder aus einem eigenen Limit gezahlt werden, hängt vom Vertrag ab.
Gerade dann. Der Versicherer trägt die Kosten, um eine unbegründete Forderung zurückzuweisen. In vielen Fällen ist das die eigentliche Leistung, weil es gar nicht zu einer Zahlung an den Anspruchsteller kommt.
Nach den GDV-Musterbedingungen ja. Manche Bedingungswerke sehen ein gesondertes Kostenlimit vor oder rechnen nur einen Teil an. Bei langen Verfahren macht dieser Unterschied viel aus.
Nein, Strafen und Bußgelder selbst sind regelmäßig ausgeschlossen. Die Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren können aber über einen entsprechenden Baustein versichert sein.