Güteverfahren

Definition

Ein Güteverfahren ist der Einigungsversuch vor einer staatlich anerkannten Gütestelle. Zwei Wirkungen unterscheiden es von allen formlosen Verfahren: Es hemmt die Verjährung, und die Einigung ist vollstreckbar.


Erklärung / Hintergrund

Die Verjährungshemmung ist der eigentliche Grund, es zu wählen. Mit der Anrufung einer anerkannten Gütestelle ist die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), und zwar bis sechs Monate nach Ende des Verfahrens. Eine formlose Schlichtung oder Mediation erreicht das nur mittelbar über die Regeln zu schwebenden Verhandlungen — schwächer und im Streit schwerer zu belegen. Wer verhandeln will, während eine Frist abläuft, hat hier das schärfere Instrument.

Die zweite Wirkung betrifft das Ergebnis. Ein vor einer anerkannten Gütestelle geschlossener Vergleich ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus einer Mediationsvereinbarung müsste erst geklagt werden, wenn die Gegenseite sich nicht daran hält.

Wer anerkannte Gütestelle ist, bestimmt das Landesrecht. In einigen Bundesländern ist ein Einigungsversuch bei bestimmten Streitwerten vor einer Klage sogar vorgeschrieben.

Abgrenzung

  • Schlichtung — inhaltlich ähnlich, aber ohne die formalen Wirkungen, wenn sie nicht vor einer anerkannten Stelle stattfindet.
  • Mediation — moderiert ohne Vorschlag; keine Vollstreckbarkeit des Ergebnisses.
  • Schiedsgericht — entscheidet, statt eine Einigung zu versuchen.

Synonyme: Verfahren vor der Gütestelle, Güteantrag.


Praxisrelevanz

Für Planungsbüros ist das Güteverfahren vor allem ein Fristeninstrument. Zeichnet sich ein Streit ab, während die fünfjährige Frist zur Neige geht, verschafft die Anrufung einer Gütestelle Zeit für Verhandlungen, ohne dass der Anspruch verjährt — was auch der Gegenseite nützt und deshalb oft konsensfähig ist.

Was dabei nicht vergessen werden darf: Geht es um einen Anspruch gegen Sie, gehört er gemeldet, bevor Sie ins Verfahren gehen. Eine dort geschlossene Einigung ist sofort vollstreckbar — sie über den Kopf des Versicherers hinweg abzuschließen, ist deshalb noch heikler als bei einer Mediation. Ob die Verfahrenskosten getragen werden, ergibt sich aus dem Bedingungswerk; für Ansprüche, die Sie selbst verfolgen, kommt eine Firmenrechtsschutzversicherung in Betracht.

Praxisbeispiel

Vier Jahre und zehn Monate nach der Abnahme meldet ein Bauherr Mängel an und wirft dem Architekturbüro einen Planungsfehler vor. Beide Seiten halten eine Einigung für möglich, aber die fünfjährige Verjährungsfrist läuft in zwei Monaten ab.

Zwei Wege stehen offen, und nur einer erhält beides — die Frist und das Gespräch. Verhandelt man formlos weiter, hängt die Hemmung daran, ob sich später beweisen lässt, dass durchgehend verhandelt wurde; bricht der Kontakt für einige Wochen ab, kann die Frist ablaufen. Ruft der Bauherr dagegen eine anerkannte Gütestelle an, ist die Verjährung ab Antragseingang gehemmt, und zwar bis sechs Monate nach Ende des Verfahrens. Für das Büro heißt das: Der Zeitdruck fällt weg, aber der Anspruch bleibt bestehen — die Meldung an den Versicherer ist deshalb genauso dringend wie bei einer Klage.


FAQ

Was unterscheidet das Güteverfahren von einer Schlichtung?

Die formalen Wirkungen: Hemmung der Verjährung und Vollstreckbarkeit der Einigung. Beides setzt eine anerkannte Gütestelle voraus.

Wie lange wirkt die Hemmung?

Ab Anrufung der Gütestelle bis sechs Monate nach Ende des Verfahrens. Danach läuft die Frist weiter.

Ist ein Güteverfahren vorgeschrieben?

Grundsätzlich nicht. In einigen Bundesländern ist bei bestimmten Streitwerten ein Einigungsversuch vor einer Klage erforderlich.

Ist das Ergebnis vollstreckbar?

Ein vor einer anerkannten Gütestelle geschlossener Vergleich ja. Aus einer formlosen Einigung müsste erst geklagt werden.

Übernimmt die Versicherung die Kosten?

Geht es um die Abwehr eines versicherten Anspruchs, kommt eine Übernahme in Betracht; der Umfang ergibt sich aus dem Bedingungswerk.


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