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Geschäftsführerhaftung in Krise und Insolvenz | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:37:09 PM

Definition

Geschäftsführerhaftung in Krise und Insolvenz bezeichnet die persönlichen Haftungsrisiken der Geschäftsleitung von den ersten Krisenanzeichen bis zum Insolvenzverfahren. In dieser Phase verschärfen sich die Pflichten, und die Ansprüche gegen Geschäftsführer sind oft höher als in jeder anderen Situation.

Erklärung / Hintergrund

Das Gesetz knüpft je nach Stadium der Krise an unterschiedliche Pflichten an:

  • Krise erkennen: Geschäftsleiter müssen laufend beobachten, ob Entwicklungen den Bestand der Gesellschaft gefährden, gegensteuern und die Überwachungsorgane informieren (Krisenfrüherkennung, § 1 StaRUG). Das StaRUG bietet außerdem Werkzeuge für eine Sanierung vor der Insolvenz. Zeigt eine Bilanz den Verlust der Hälfte des Stammkapitals, muss der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen (Verlustanzeigepflicht, § 49 Abs. 3 GmbHG).
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Ist absehbar, dass die GmbH ihre Zahlungspflichten in den nächsten 24 Monaten nicht erfüllen kann, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor (§ 18 InsO). Sie berechtigt zum Insolvenzantrag, verpflichtet aber noch nicht dazu.
  • Insolvenzreife: Die Insolvenzreife tritt ein, sobald die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn sie ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann (§ 17 InsO). Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt und die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 InsO).

Ab Insolvenzreife gelten zwei harte Pflichten. Der Geschäftsführer muss ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen, spätestens nach drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und nach sechs Wochen bei Überschuldung (Insolvenzantragspflicht, § 15a InsO). Außerdem darf er grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten (Zahlungen nach Insolvenzreife, § 15b InsO). Erlaubt bleiben nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind.

Wer den Antrag zu spät stellt, begeht eine Insolvenzverschleppung. Sie ist strafbar und begründet eine Haftung gegenüber den geschädigten Gläubigern. Verbotene Zahlungen muss der Geschäftsführer der Gesellschaft erstatten, und auf diesen Anspruch kann sie nicht wirksam verzichten (§ 15b Abs. 4 InsO). Geltend macht ihn der Insolvenzverwalter als Anspruchsteller. Eine bereits geschaffene Verschleppungslage wirkt auch nach einer Amtsniederlegung fort (Haftung nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer). Für Steuern gilt eine Entlastung: Hält der Geschäftsführer die Antragspflicht ein, verletzt er zwischen Insolvenzreife und Entscheidung des Gerichts keine steuerlichen Zahlungspflichten (§ 15b Abs. 8 InsO).

So läuft eine GmbH-Insolvenz ab:

  • Antrag: Der Geschäftsführer oder ein Gläubiger stellt beim Insolvenzgericht den Antrag.
  • Eröffnungsverfahren: Das Gericht setzt meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein und lässt prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und das Vermögen die Verfahrenskosten deckt.
  • Eröffnung oder Abweisung: Reicht das Vermögen nicht, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen. Andernfalls wird das Verfahren eröffnet. In beiden Fällen ist die GmbH aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GmbHG).
  • Verfahren: Der Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen und verfolgt Ansprüche, auch gegen Geschäftsführer. In der Eigenverwaltung führt stattdessen die bisherige Geschäftsleitung das Verfahren unter Aufsicht eines Sachwalters und haftet dann wie ein Insolvenzverwalter (§ 276a Abs. 2 InsO).
  • Abschluss: Der Erlös wird an die Gläubiger verteilt, danach wird die GmbH gelöscht, sofern kein Insolvenzplan ihren Fortbestand vorsieht.

Für die Deckung gilt: Der BGH hat entschieden, dass Erstattungsansprüche nach § 64 GmbHG a. F., dem Vorgänger von § 15b InsO, von der D&O erfasst sind. Nach herrschender Ansicht gilt das für § 15b InsO ebenso. Ob der Vertrag in der Insolvenz weiterläuft, ist eine eigene Frage (D&O-Police in der Insolvenz).

Abgrenzung:

  • Erstattung nach § 15b InsO vs. Insolvenzverschleppungshaftung: Die Erstattung gleicht Abflüsse aus dem Gesellschaftsvermögen aus. Die Verschleppungshaftung ersetzt den Schaden, der Gläubigern durch den verspäteten Antrag entstanden ist.
  • Haftung des Geschäftsführers vs. Haftung der Gesellschafter: Gesellschafter haften in der Krise nur ausnahmsweise, etwa bei einem vorsätzlichen, sittenwidrigen Entzug von Gesellschaftsvermögen (Existenzvernichtungshaftung).

Synonyme: Insolvenzhaftung des Geschäftsführers, Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz.

Praxisrelevanz

In der Krise entscheidet Zeit über Ihre Haftung. Führen Sie eine Liquiditätsplanung, die mindestens die nächsten Wochen abbildet, und aktualisieren Sie sie laufend. Lassen Sie bei ersten Warnzeichen prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, und dokumentieren Sie das Ergebnis mit Datum. Ab Insolvenzreife sollte keine Zahlung mehr ohne Prüfung das Konto verlassen. Klären Sie außerdem frühzeitig, ob Ihre D&O-Versicherung eine Nachmeldefrist für den Fall der Insolvenz vorsieht. Ansprüche des Insolvenzverwalters kommen oft erst Jahre nach dem Antrag.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro verliert zwei Großaufträge. Der Geschäftsführer hofft auf neue Projekte und zahlt weiter Lieferanten, Miete und Subunternehmer. Vier Monate später stellt er den Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter stellt fest, dass die GmbH schon seit drei Monaten zahlungsunfähig war, und verlangt 240.000 Euro an Zahlungen aus dieser Zeit zurück.

Haftungsseite: Für die Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit haftet der Geschäftsführer nach § 15b Abs. 4 InsO. Kann er nachweisen, dass den Gläubigern insgesamt ein geringerer Schaden entstanden ist, etwa weil der GmbH für die Zahlungen gleichwertige Leistungen zugeflossen sind, beschränkt sich seine Haftung darauf. Geschützt wären allenfalls Zahlungen innerhalb der Antragsfrist, solange er ernsthaft saniert oder den Antrag vorbereitet hätte.

Deckungsseite: Der Erstattungsanspruch ist grundsätzlich D&O-versichert. Dass der Antrag zu spät kam, beweist noch keine wissentliche Pflichtverletzung. Der Versicherer müsste für jede einzelne Zahlung nachweisen, dass der Geschäftsführer die Pflicht kannte und bewusst verletzte.

FAQ

Ab wann haftet ein Geschäftsführer in der Insolvenz persönlich?

Mit Eintritt der Insolvenzreife greifen Antragspflicht und Zahlungsverbot. Wer den Antrag verzögert oder danach noch Zahlungen leistet, haftet persönlich. Schon vorher kann er haften, wenn er Krisenanzeichen pflichtwidrig übersieht.

Darf ich nach Eintritt der Insolvenzreife noch Gehälter und Miete zahlen?

Nur ausnahmsweise. Während der Antragsfrist gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang als zulässig, solange Sie ernsthaft sanieren oder den Antrag vorbereiten. Ist die Frist verstrichen, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt vereinbar (§ 15b Abs. 3 InsO).

Was passiert, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird?

Die GmbH ist dann aufgelöst und wird abgewickelt. Einen Insolvenzverwalter, der Ansprüche gegen den Geschäftsführer verfolgt, gibt es in diesem Fall nicht. Gläubiger können solche Ansprüche der GmbH aber pfänden und selbst geltend machen.

Haftet der Geschäftsführer nach seinem Rücktritt für die Insolvenz?

Für Pflichtverletzungen aus seiner Amtszeit ja. Wer erst nach Ablauf der Antragsfrist zurücktritt, ohne den Antrag gestellt zu haben, haftet auch Gläubigern, die später hinzukommen, solange die von ihm geschaffene Lage fortbesteht.

Zahlt die D&O-Versicherung bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters?

In der Regel ja, wenn der Anspruch innerhalb der Vertragslaufzeit oder einer Nachmeldefrist erhoben wird. Ausgeschlossen sind wissentliche Pflichtverletzungen, die der Versicherer im Einzelfall beweisen muss. Wichtig ist, dass der Schutz mit der Insolvenz nicht ersatzlos endet.

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