Geschäftsführerhaftung in Krise und Insolvenz bezeichnet die persönlichen Haftungsrisiken der Geschäftsleitung von den ersten Krisenanzeichen bis zum Insolvenzverfahren. In dieser Phase verschärfen sich die Pflichten, und die Ansprüche gegen Geschäftsführer sind oft höher als in jeder anderen Situation.
Das Gesetz knüpft je nach Stadium der Krise an unterschiedliche Pflichten an:
Ab Insolvenzreife gelten zwei harte Pflichten. Der Geschäftsführer muss ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen, spätestens nach drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und nach sechs Wochen bei Überschuldung (Insolvenzantragspflicht, § 15a InsO). Außerdem darf er grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten (Zahlungen nach Insolvenzreife, § 15b InsO). Erlaubt bleiben nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind.
Wer den Antrag zu spät stellt, begeht eine Insolvenzverschleppung. Sie ist strafbar und begründet eine Haftung gegenüber den geschädigten Gläubigern. Verbotene Zahlungen muss der Geschäftsführer der Gesellschaft erstatten, und auf diesen Anspruch kann sie nicht wirksam verzichten (§ 15b Abs. 4 InsO). Geltend macht ihn der Insolvenzverwalter als Anspruchsteller. Eine bereits geschaffene Verschleppungslage wirkt auch nach einer Amtsniederlegung fort (Haftung nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer). Für Steuern gilt eine Entlastung: Hält der Geschäftsführer die Antragspflicht ein, verletzt er zwischen Insolvenzreife und Entscheidung des Gerichts keine steuerlichen Zahlungspflichten (§ 15b Abs. 8 InsO).
So läuft eine GmbH-Insolvenz ab:
Für die Deckung gilt: Der BGH hat entschieden, dass Erstattungsansprüche nach § 64 GmbHG a. F., dem Vorgänger von § 15b InsO, von der D&O erfasst sind. Nach herrschender Ansicht gilt das für § 15b InsO ebenso. Ob der Vertrag in der Insolvenz weiterläuft, ist eine eigene Frage (D&O-Police in der Insolvenz).
Abgrenzung:
Synonyme: Insolvenzhaftung des Geschäftsführers, Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz.
In der Krise entscheidet Zeit über Ihre Haftung. Führen Sie eine Liquiditätsplanung, die mindestens die nächsten Wochen abbildet, und aktualisieren Sie sie laufend. Lassen Sie bei ersten Warnzeichen prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, und dokumentieren Sie das Ergebnis mit Datum. Ab Insolvenzreife sollte keine Zahlung mehr ohne Prüfung das Konto verlassen. Klären Sie außerdem frühzeitig, ob Ihre D&O-Versicherung eine Nachmeldefrist für den Fall der Insolvenz vorsieht. Ansprüche des Insolvenzverwalters kommen oft erst Jahre nach dem Antrag.
Ein Ingenieurbüro verliert zwei Großaufträge. Der Geschäftsführer hofft auf neue Projekte und zahlt weiter Lieferanten, Miete und Subunternehmer. Vier Monate später stellt er den Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter stellt fest, dass die GmbH schon seit drei Monaten zahlungsunfähig war, und verlangt 240.000 Euro an Zahlungen aus dieser Zeit zurück.
Haftungsseite: Für die Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit haftet der Geschäftsführer nach § 15b Abs. 4 InsO. Kann er nachweisen, dass den Gläubigern insgesamt ein geringerer Schaden entstanden ist, etwa weil der GmbH für die Zahlungen gleichwertige Leistungen zugeflossen sind, beschränkt sich seine Haftung darauf. Geschützt wären allenfalls Zahlungen innerhalb der Antragsfrist, solange er ernsthaft saniert oder den Antrag vorbereitet hätte.
Deckungsseite: Der Erstattungsanspruch ist grundsätzlich D&O-versichert. Dass der Antrag zu spät kam, beweist noch keine wissentliche Pflichtverletzung. Der Versicherer müsste für jede einzelne Zahlung nachweisen, dass der Geschäftsführer die Pflicht kannte und bewusst verletzte.
Mit Eintritt der Insolvenzreife greifen Antragspflicht und Zahlungsverbot. Wer den Antrag verzögert oder danach noch Zahlungen leistet, haftet persönlich. Schon vorher kann er haften, wenn er Krisenanzeichen pflichtwidrig übersieht.
Nur ausnahmsweise. Während der Antragsfrist gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang als zulässig, solange Sie ernsthaft sanieren oder den Antrag vorbereiten. Ist die Frist verstrichen, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt vereinbar (§ 15b Abs. 3 InsO).
Die GmbH ist dann aufgelöst und wird abgewickelt. Einen Insolvenzverwalter, der Ansprüche gegen den Geschäftsführer verfolgt, gibt es in diesem Fall nicht. Gläubiger können solche Ansprüche der GmbH aber pfänden und selbst geltend machen.
Für Pflichtverletzungen aus seiner Amtszeit ja. Wer erst nach Ablauf der Antragsfrist zurücktritt, ohne den Antrag gestellt zu haben, haftet auch Gläubigern, die später hinzukommen, solange die von ihm geschaffene Lage fortbesteht.
In der Regel ja, wenn der Anspruch innerhalb der Vertragslaufzeit oder einer Nachmeldefrist erhoben wird. Ausgeschlossen sind wissentliche Pflichtverletzungen, die der Versicherer im Einzelfall beweisen muss. Wichtig ist, dass der Schutz mit der Insolvenz nicht ersatzlos endet.